Beförderungebedingungen

Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen

1. Beförderungsbedingungen
Es gelten dieAllgemeinen Beförderungsbedingungen mit Kraftfahrzeugen (BefBedV).
 
1.1 Abweichungen
§ 2 Anspruch auf Beförderung
[...] Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
Der Transport von Sachen weicht nicht von denAllgemeinen Beförderungsbedingungen ab. Der Transport von Tieren hingegen erfolgt im Rundbus Plauer See laut u. g. Tarifbestimmungen.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
Dem Absatz zwei, Satz acht wird widersprochen.
§ 7 Zahlungsmittel
Dem Absatz 1 wird widersprochen. Die Annahme von Zahlungsmitteln entspricht dem Münzgesetz (MünzG) vom 16. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2402), § 3, (1). Der Rundbus Plauer See weist jedoch darauf hin, dass ein Wechselgeldbetrag ab über 100,00
€, auf Grund des jeweiligen Vorhandense ins von Wechselgeld, gegebenenfalls nicht gewechselt werden kann.
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
Den Absätzen 2 und 3 werden widersprochen.
 
2.Tarifbestimmungen
2.1 Tarifbereich
Der Haustarif des Rundbus Plauer See erstreckt sich über die Strecke Malchow – Karow – Plau am See – Ganzlin – Malchow.
 
2.2 Beförderungsvertrag
Mit dem Erwerb des Fahrausweises erkennt der Fahrgast
  • die Beförderungsbedingungen,
  • die Tarifbestimmungen und
  • die öffentlich bekannt gemachten Fahrpreise
in ihrer jeweils gültigen Fassung als Inhalt des Beförderungsvertrags an.
 
Mit Betreten des Verkehrsmittels tritt der Beförderungsvertrag in Kraft.
 
2.3 Fahrausweise
Entsprechend den Grundsätzen des Tarifs werden verkauft:
  • Einzelfahrkarten
  • ermäßigte Einzelfahrkarten
  • Familienfahrkarten sowie
  • Gruppenfahrkarten.
Die Fahrausweise sind ausschließlich bei Fahrtantritt beim Fahrpersonal zu erwerben. Die Fahrausweise werden bei  Fahrtantritt mit Angabe von Datum und Uhrzeit durch das Fahrpersonal gekennzeichnet.
 
2.3.1 Einzelfahrkarte
Es werden verkauft:
  • Einzelfahrkarten zum Preis von 16 € und
  • ermäßigte Einzelfahrkarten zum Preis von 10 €
a) Berechtigte
Einzelfahrkarten werden an jedermann verkauft. Ermäßigte Einzelfahrkarten sind nur für Kinder und Jugendliche im Alter von 5 bis 12 Jahren sowie für Hunde gültig. Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres können die Leistung unentgeltlich in Anspruch nehmen.
b) Geltungsdauer, Geltungsbereich
Einzelfahrkarten berechtigen 24 Stunden nach erstmaligem Fahrtantritt (Uhrzeit auf Fahrausweis maßgebend) zur Mitfahrt auf der Strecke Malchow - karow - Plau am See - Ganzlin - Malchow. Fahrtunterbrechungen sind unbegrenzt möglich.
 
2.3.2 Familienkarte
Es werden verkauft:
  • Familienkarten zum Preis von 36 €
a) Berechtigte
Familienkarten werden an Familien (2 Erwachsene mit bis zu 2 Kindern) verkauft. Für jedes weitere Kind ist ein zusätzlicher Einzelfahrausweis zu lösen.
 
b) Geltungsbereich
Familienkarten berechtigen 24 Stunden nach erstmaligem Fahrtantritt (Uhrzeit auf Fahrausweis maßgebend) zur Mitfahrt auf der Strecke Malchow - Karow - Plau am See - Ganzlin - Malchow. Fahrtunterbrechungen sind unbegrenzt möglich.
 
2.3.3 Gruppenfahrkarte
Es werden verkauft:
  • Gruppenfahrkarten ab 6 Personen, zum Preis von 13 € pro Person.
a) Berechtigte
Gruppenfahrkarten werden an eine Gruppe von Fahrgästen verkauft, die eine Mindestkapazität von 6 Personen vorweisen kann.
 
b) Geltungsbereich
Gruppenfahrkarten berechtigen 24 Stunden nach erstmaligem Fahrtantritt (Uhrzeit auf Fahrausweis maßgebend) zur Mitfahrt auf der Strecke Malchow - Karow - Plau am See - Ganzlin - Malchow. Fahrtunterbrechungen sind unbegrenzt möglich.
 
2.4 Beförderung von Tieren
Tiere können zu folgenden Bedingungen mitgeführt werden:
1. Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen anzuwenden.
2. Die Beförderung eines großen Hundes bei Nutzung einer gültigen Fahrkarte ist unter Zuzahlung von 1,00€ und Leinenpflicht möglich. Jeder weitere große Hund benötigt einen weiteren Fahrausweis zum Preis von 5,00 €. Während der gesamten Fahrt hat der Hundeführer ständige Aufsichtspflicht und Sicherheit zu gewährleisten. Der Aufenthalt ist auf Grund der Platzverhältnisse nur im unteren Bereich des Busses gestattet.
3. Blindenführhunde werden beim Vorhandensein des Merkzeichens Bl (Blindheit) im Ausweis generell kostenfrei befördert.
4. Kleine Hunde (Katzengröße) werden in einem Behältnis / einer Tasche generell kostenfrei befördert.
5. Kleintiere werden generell kostenfrei befördert, sofern sie in einem geeignetem Behältnis mitgeführt werden.
6. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
 
2.5 Beförderung von Fahrrädern
Fahrräder können im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten (bis zu 6 Stück) für je 1 € / Fahrrad befördert werden. Einschränkungen können sich durch ausgelastete Platzkapazitäten ergeben, hier sind die Anweisungen des Fahrpersonals zu beachten. Die Beförderung von E-Bikes ist ausgeschlossen.
 
2.6 Beförderung von Handgepäck und Traglasten
2.6.1 Traglast
Neben Handgepäck darf der Fahrgast ein Stück Traglast mitführen. Traglasten sind Gegenstände, die vom Fahrgast selbst getragen werden können. Gegenstände, die andere Gäste behindern, belästigen oder Schäden verursachen können, dürfen nicht mitgenommen werden. Der Fahrgast ist für die Beaufsichtigung selbst verantwortlich und das Verkehrsunternehmen übernimmt keinerlei Haftung für die Gepäckstücke.
 
2.6.2 Beförderungsausschluss
Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen bzw. das Fahrzeug beschädigen. Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und
Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt (GGVSEB), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist. Für den persönlichen Gebrauch sind jedoch Zündhölzer, Feuerzeuge, Spraydosen mit ungefährlichem Inhalt, elektronische Aufnahme- und Abspielgeräte, Mobiltelefone sowie tragbare Computer zugelassen. Besteht der begründete Verdacht, dass der Reisende von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führt, so ist er verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen unverzüglich die Begutachtung des betreffenden Gegenstandes oder
Stoffes zu gestatten und gegebenenfalls dessen Unbedenklichkeit nachzuweisen. Reisende, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder erkennbar ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, können von der Beförderung oder Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen werden.

Allgemeine Beförderungsbedingungen

allgemeine_befoerderungsbedingungen.pdf (51,1 KiB)

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