Beförderungsbedingungen

Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen

Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen - Rundbus Plauer See

  • § 1 Geltungsbereich und Beförderungsvertrag

Die vorliegenden Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen gelten ausschließlich für den Rundbus Plauer See auf der Strecke Plau am See – Karow – Malchow – Plau am See. Sie finden Anwendung auf alle Fahrten innerhalb dieses Linienverlaufs.

Mit dem Betreten des Fahrzeuges bzw. Erwerb des Fahrausweises erkennt der Fahrgast

  • die Tarifbestimmungen
  • die Beförderungsbedingungen und
  • die öffentlich bekannt gemachten Fahrpreise


in ihrer jeweils gültigen Fassung als Inhalt des Beförderungsvertrags an.

A. Tarifbestimmungen

  • § 2 Tarifübersicht

Die jeweils gültigen Tarife des Rundbus Plauer See sind in Anlage 1 zu diesen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen festgelegt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen.

  • § 3 Fahrausweise

Entsprechend den Grundsätzen des Tarifs werden verkauft:

  • Einzelfahrkarten
  • Einzelfahrkarten ermäßigt
  • Familienfahrkarten
  • Gruppenfahrkarten sowie
  • Hundefahrkarten

 

Die Fahrausweise sind ausschließlich bei Fahrtantritt beim Fahrpersonal zu erwerben.

3.1 Einzelfahrkarte / Einzelfahrkarten ermäßigt

  1. a) Berechtigte

Einzelfahrkarten werden an jedermann verkauft.

Kinder und Jugendliche: Ermäßigte Einzelfahrkarten sind nur für Kinder und Jugendliche im Alter von 5 bis 14 Jahren gültig. Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres können die Leistung unentgeltlich in Anspruch nehmen.

Schwerbehinderte Menschen: Ermäßigte Einzelfahrkarten gelten für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Schwerbehinderte Menschen haben auf Verlangen ihre Berechtigung durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.

Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B eingetragen, wird die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert. Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.

  1. b) Geltungsdauer, Geltungsbereich

Einzelfahrkarten berechtigen 24 Stunden nach erstmaligem Fahrtantritt (Uhrzeit auf Fahrausweis maßgebend) zur Mitfahrt auf der gesamten Strecke, Fahrtunterbrechungen sind beliebig oft möglich. Einzelfahrkarten sind nicht übertragbar, der Name des Inhabers ist zu vermerken.

3.2 Familienkarte

  1. a) Berechtigte

Familienkarten werden an Familien (2 Erwachsene mit Kindern im Alter von 5 bis 14 Jahren) verkauft.

  1. b) Geltungsbereich

Familienkarten berechtigen 24 Stunden nach erstmaligem Fahrtantritt (Uhrzeit auf Fahrausweis maßgebend) zur Mitfahrt auf der gesamten Strecke, Fahrtunterbrechungen sind beliebig oft möglich. Familienfahrkarten sind nicht übertragbar, der Name der Erwachsenen ist zu vermerken.

3.3 Gruppenfahrkarte

  1. a) Berechtigte

Gruppenfahrkarten werden an mindestens sechs gemeinsam reisende Fahrgäste verkauft, die Personenzahl kann beliebig größer sein. Kinder können in die Gruppe einbezogen werden und zählen bei der Berechnung der Mindestpersonenzahl von sechs Personen als vollwertige Mitglieder. Die Zusammensetzung der Gruppe darf sich während der Fahrt nicht verändern.

  1. b) Geltungsbereich

Gruppenfahrkarten berechtigen 24 Stunden nach erstmaligem Fahrtantritt (Uhrzeit auf Fahrausweis maßgebend) zur Mitfahrt auf der gesamten Strecke, Fahrtunterbrechungen sind beliebig oft möglich.

 

3.4 Beförderung von Tieren

(1) Die Beförderung von Tieren richtet sich nach den nachfolgenden Tarifbestimmungen. Die betrieblichen Voraussetzungen für die Mitnahme von Tieren ergeben sich aus § 14, der ergänzend gilt.

(2) Die Beförderung von Hunden ist kostenpflichtig und setzt eine gültige Hundefahrkarte voraus. Die Hundefahrkarte gilt für einen Hund.

(3) Blindenführhunde werden beim Vorhandensein des Merkzeichens Bl (Blindheit) im Ausweis generell kostenfrei befördert.

(4) Kleine Hunde (Hauskatzengröße) werden in einem Behältnis / einer Tasche generell kostenfrei befördert.

  • § 4 Sonstige Beförderungsberechtigungen (Kur- und Gästekarten)

Die von den Gemeinden Plau am See, Alt Schwerin, Malchow und Zislow ausgegeben Kur- und Gästekarten berechtigen zur unentgeltlichen Mitfahrt auf der gesamten Strecke, Fahrtunterbrechungen sind beliebig oft möglich. Diese müssen am Nutzungstag gültig und während der Fahrt mitzuführen sein. Auf Verlangen ist die Identität des Inhabers durch geeignete Personaldokumente nachzuweisen.

B. Beförderungsbedingungen

  • § 5 Anspruch auf Beförderung

Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 13 und 14 befördert. Die Beförderung von Fahrrädern ist ausgeschlossen (§ 15).

  • § 6 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen

  1. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
  3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

(2) Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahrs können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

 

  • § 7 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Fahrpersonals ist zu folgen.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

  1. sich mit dem Fahrpersonal während der Fahrt zu unterhalten,
  2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
  3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
  4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
  6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
  7. im Fahrzeug zu rauchen,

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Fahrpersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, und, sofern Sicherheitsgurte vorhanden sind, diese zu benutzen.

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 9 Abs. 6 - nicht an das Fahrpersonal zu richten, sondern an die Verwaltung des Unternehmers zu richten. Sie sind unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Einstiegshaltestelle sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises per E-Mail an die Verwaltung des Unternehmers zu richten (E-Mail: info@rundbus.de).

(8) Wer missbräuchlich den Nothaltknopf oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15 Euro zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird.

  • § 8 Zuweisen von Plätzen

(1) Das Fahrpersonal ist berechtigt, Fahrgästen bestimmte Plätze zuzuweisen, wenn dies aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist. Fahrgäste sind verpflichtet, einer solchen Anweisung Folge zu leisten.

  • § 9 Beförderungsentgelte, Fahrausweise

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.

(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.

(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Fahrpersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen.

(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Fahrpersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.

(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(6) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

  • § 10 Zahlungsmittel

(1) Der Erwerb von Fahrausweisen im Rundbus Plauer See ist ausschließlich mit bargeldlosen Zahlungsmitteln (Visa, Mastercard, EC, Girocard) möglich.

(2) Ein Erwerb von Fahrausweisen mit Bargeld ist weder beim Fahrpersonal noch an Haltestellen möglich.

(3) Der Fahrgast ist selbst dafür verantwortlich, ein geeignetes bargeldloses Zahlungsmittel mitzuführen. Ohne ein solches Zahlungsmittel kann der Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen werden.

 

  • § 11 Ungültige Fahrausweise

(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die

  1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
  2. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
  3. eigenmächtig geändert sind,
  4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
  5. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,

Fahrgeld wird nicht erstattet.

(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

  • § 12 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt wird für die gesamte Rundfahrt als einheitliche und unteilbare Leistung erhoben. Eine teilweise Erstattung für nicht genutzte Streckenabschnitte ist nicht möglich. Eine Erstattung des Beförderungsentgelts ist nach Fahrtantritt grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Beförderungsleistung aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, ganz ausfällt oder zwingende gesetzliche Regelungen eine Erstattung vorsehen.

  • § 13 Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Das Mitführen eines Stücks Traglast wird in der Regel gestattet, sofern die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind. Traglasten sind kleinere Gegenstände, die vom Fahrgast ohne fremde Hilfe tragen kann und die im Fahrzeug sicher und platzsparend untergebracht werden können, ohne andere Fahrgäste zu behindern oder zu belästigen. Gegenstände, die aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit andere Fahrgäste behindern, belästigen oder Schäden verursachen können, dürfen nicht mitgenommen werden. Der Fahrgast ist für die Beaufsichtigung seiner Gepäckstücke selbst verantwortlich.

(2) Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören, gefährden oder zu verletzen, den Fahrbetrieb zu beeinträchtigen oder das Fahrzeug zu beschädigen. Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist. Für den persönlichen Gebrauch sind jedoch Zündhölzer, Feuerzeuge, Spraydosen mit ungefährlichem Inhalt, elektronische Aufnahme- und Abspielgeräte, Mobiltelefone sowie tragbare Computer zugelassen. Besteht der begründete Verdacht, dass der Reisende von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führt, so ist er verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen unverzüglich die Begutachtung des betreffenden Gegenstandes oder Stoffes zu gestatten und gegebenenfalls dessen Unbedenklichkeit nachzuweisen. Reisende, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder erkennbar ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, können von der Beförderung oder Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen werden.

(3) Nach Möglichkeit soll das Fahrpersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Fahrpersonal.

(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(5) Das Fahrpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

(6) Rollstühle, Rollatoren, Elektromobile und vergleichbare Mobilitätshilfen werden befördert, soweit die Beschaffenheit und Kapazität des Fahrzeugs dies zulassen und die Sicherheit aller Fahrgäste gewährleistet ist. Eine Zurückweisung ist nur aus einem sachlichen Grund im Einzelfall zulässig; eine pauschale Ablehnung ist ausgeschlossen. Der Fahrgast hat Anweisungen des Fahrpersonals zur sicheren Aufstellung und Sicherung der Mobilitätshilfe zu befolgen.

  • § 14 Beförderung von Tieren

(1) Die für die Beförderung von Tieren geltenden Entgelte sowie die Unterscheidung zwischen kosten­pflichtigen und kostenfreien Beförderungsfällen ergeben sich ausschließlich aus § 3.4. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln ausschließlich die betrieblichen Voraussetzungen und Bedingungen der Tierbeförderung.

(2) Auf die Beförderung von Tieren ist § 13 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.

(3) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert.  Während der gesamten Fahrt hat der Hundeführer ständige Aufsichtspflicht, es gilt Maulkorb- und Leinenpflicht.

(4) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Der Aufenthalt ist nur im unteren Bereich des Busses gestattet.

(6) Die Beförderung von sonstigen Tieren ist ausgeschlossen.

  • § 15 Beförderung von Fahrrädern

Die Beförderung von Fahrrädern inkl. E-Bikes ist im Rundbus ausgeschlossen.

  • § 16 Fundsachen

Fundsachen sind unverzüglich dem Fahrpersonal abzuliefern. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Fahrpersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

  • § 17 Haftung

(1) Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgasts nach den allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen (§ 8a StVG).

(2) Eine Haftung des Unternehmers für Sachschäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Sachschäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Der Fahrgast ist für die Beaufsichtigung seines mitgeführten Gepäcks und seiner Gegenstände selbst verantwortlich.

  • § 18 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

  • § 19 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Neuruppin, Deutschland.

 

ANLAGE 1 - Tarifübersicht

Der Tarif des Rundbus Plauer See gilt für den Linienverlauf Plau am See – Karow – Malchow – Plau am See.

Es gelten folgende Tarife:

  • 24h-Einzelfahrkarte 16,00 €
  • 24h-Einzelfahrkarte ermäßigt 10,00 €
  • 24h-Familienkarte 36,00 €
  • 24h-Gruppenkarte 13,00 € je Fahrgast (mind. 6 Personen)
  • 24h-Hundefahrkarte  5,00 €

 

Alle genannten Preise sind Endpreise und verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Hinweis zur Rundfahrt

Das Beförderungsentgelt gilt für die gesamte Rundfahrt als einheitliche und unteilbare Leistung. Ein Anspruch auf Erstattung bei vorzeitigem Ausstieg besteht nicht. Einzelheiten ergeben sich aus § 12.

 

2026 HANSeatische Eisenbahn GmbH.